Die Möglichkeiten der Bürgerbeteiligung werden nur begrenzt genutzt

In den Schleswig-Holsteinischen Städten mit einer Größe von über 20.000 Einwohnern ist es in den vergangenen 10 Jahren nur zu 22 Bürgerbegehren gekommen. Dies ergab eine Kleine Anfrage des CDU-Landtagsabgeordneten Werner Kalinka (Drucksache 17/1471).

Kalinka: „Das sind in den Städten über 20.000 Einwohner im Durchschnitt nur etwa zwei Bürger­begehren pro Jahr. Das Ergebnis überrascht angesichts der verbreiteten Forderung nach mehr Mitbestimmung. Man würde eigentlich erwarten, dass die Bürger gerade in den großen Städten mehr Gebrauch von ihren Möglichkeiten machen. In der derzeitigen Diskussion um Politikver­drossenheit und mehr Bürgerbeteiligung kann man deshalb im Moment vor allem eines sagen: Die Bürger sollten Gebrauch von Ihren Rechten und Möglichkeiten machen.“

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Demokratische Mitbestimmung der Bürger

Zu der häufig diskutierten Frage, in welchen Bereichen wir bereits heute auf kommunaler, Landes- und Bundesebene eine direkte Mitbestimmung der Bürger an der politischen Willensbildung haben:

Kommunale Ebene: Gemäß § 16g Abs. 1 der Gemeindeordnung (GO) kann eine Gemeindevertretung mit 2/3-Mehrheit beschließen, dass die Bürger über eine „wichtige“ Angelegenheit der kommunalen Selbstverwaltung selbst beschließen. Wenn die Bürger einen solchen Beschluss selbst initiieren wollen (Bürgerbegehren), so gibt ihnen hierzu § 16g Abs. 3 GO das Recht. Das Anliegen müssen 10 % der Bürger unterstützen bzw. unterzeichnen, § 16 g Abs. 4 GO. Eine entsprechende Regelung gilt auch für die Kreise, § 16f Kreisordnung (KrO).

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