Demokratische Mitbestimmung der Bürger

Zu der häufig diskutierten Frage, in welchen Bereichen wir bereits heute auf kommunaler, Landes- und Bundesebene eine direkte Mitbestimmung der Bürger an der politischen Willensbildung haben:

Kommunale Ebene: Gemäß § 16g Abs. 1 der Gemeindeordnung (GO) kann eine Gemeindevertretung mit 2/3-Mehrheit beschließen, dass die Bürger über eine „wichtige“ Angelegenheit der kommunalen Selbstverwaltung selbst beschließen. Wenn die Bürger einen solchen Beschluss selbst initiieren wollen (Bürgerbegehren), so gibt ihnen hierzu § 16g Abs. 3 GO das Recht. Das Anliegen müssen 10 % der Bürger unterstützen bzw. unterzeichnen, § 16 g Abs. 4 GO. Eine entsprechende Regelung gilt auch für die Kreise, § 16f Kreisordnung (KrO).

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