Wer A sagt, muss auch B sagen – Kataloglösungen sind auch bei Zweckverbänden möglich

Über die kommunalen Angelegenheiten in ihrer Gemeinde haben die Bürger selbst zu ent­scheiden. Dies war, ist und bleibt richtig. Die Amtsverwaltungen sind nicht legitimiert, an die Stelle der Gemeindvertretung zu treten.

Nur bei einer Direktwahl wären die Ämter legitimiert, kommunale Aufgaben eigenständig wahrzunehmen. Es gibt einen breiten kommunalen Konsens gegen die Direktwahl der Amts­ausschüsse. Die Aufgaben der Amtsverwaltungen bleiben damit klar definiert: Vorbereitung und Umsetzung der Beschlüsse der Gemeinden, Unterstützung bei der Aufgabenwahr­nehmung. Im Konfliktfall ist damit auch klargestellt: Die Gemeinden haben im Verhältnis zu den Ämtern „den Hut auf“.

Niemand will die Möglichkeit überörtlicher Kooperationen verhindern. Wo ein Bedarf besteht, könnten neben der Hilfestellung durch die Ämter Zweckverbände treten, so der Vorschlag des Innenministers. Er ist bislang der rechtssicherste Gedanke, der nach den Vorgaben des Landes­verfassungsgerichtes erkennbar ist.

Es wird behauptet, dass bei den vom Innenminister vorgestellten Plänen übermäßig viele Zweckverbände gegründet werden müssten. Als Alternative wird demgegenüber vorgestellt, dass den Ämtern –  nach begrenzten Katalogen – Aufgabe übertragen werden sollen.

Es ist indes nicht zwingend, nur in Kataloglösungen für die Ämter einen Weg zu sehen. Auch Zweckverbände können  und müssen vom Gesetzgeber Landtag katalogmäßig begrenzt werden, sofern dies von kommunaler Seite gewünscht ist. Dies entspricht auch der Rechts­sprechung des Bundes- und Landesverfassungsgerichtes. Die Sorge, dass ansonsten zu viele Zweckverbände entstünden, wäre damit hinfällig. Ein Gedanke, der in der kontroversen Diskussion innerhalb der kommunalen Familie eine Brücke bauen kann. Denn: Zweckverbände sind ein bewährtes kommunales Instrument.

Wer keine Direktwahl der Ämter will, hat für diese keine ausreichende demokratische Legitimation. Wer A sagt, muss auch B sagen. Was nichts anderes bedeutet als: Entscheidungen für die Gemeinden bleiben Sache der Gemeinden, nicht der Ämter.

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