Erziehungsgedanke im Jugendstrafrecht hat Grenzen

Die S-H-Kriminalitätsstatistik 2010 zeigt: Täter unter 21 Jahren sind die Problemgruppe Nr. 1. Sie verüben 58 % aller Raubdelikte und 43 % aller Körperverletzungen. Häufig unter Alkholeinfluss und im Gruppenverhalten. Die unter 21jährigen machen 27,5 % der rund 79.000 Tatverdächtigen aus. Trotz vieler Präventionsmaßnahmen.

Gleichwohl werden in Schleswig-Holstein auch 18-21jährige am häufigsten in Deutschland „nur“ nach Jugendstrafrecht verurteilt. Die Diskrepanz liegt auf der Hand.

Man muss nicht 21 Jahre alt sein, um Unrecht und Verwerflichkeit eigenen Handelns einordnen und einsehen zu können.

Wer es dennoch nicht begriffen hat und die Rechtsordnung wie die Unversehrtheit von Menschen beharrlich ignoriert, muss die Konsequenzen tragen. Hier helfen nur „deutlichere Zeichen“. Der Erziehungsgedanke des Jugendstrafrechtes hat Grenzen.

Immer früher wird die junge Generation „reif“ oder fühlt sich so. Da ist es nur folgerichtig, dies auch in der Rechtsordnung umzusetzen. Rechte und Pflichten müssen auch hier angemessen zueinander stehen.

Die Opfer stehen viel zu wenig im Mittelpunkt des Interesses. Ihnen schulden wir es besonders, angemessen zu bestrafen. Je früher ein klarer Stopp gesetzt wird, umso besser auch für den Lebensweg der Täter.

Allen sollte bewusst bleiben, dass die Bekämpfung der Jugendkriminalität durch ein Grundproblem gekennzeichnet bleiben wird: Es muss die öffentliche Hand mit erheblichen Mitteln auffangen, was eigentlich die Pflicht der Elternhäuser ist.

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