Neue Möglichkeit von hauptamtlichen Bürgermeistern bei Gemeinden im Bereich von 4.000 – 8.000 Einwohnern.

Der Innen- und Rechtsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtags hat seine Beschlussempfehlung zum neuen Kommunalverfassungs- und Kommunalwahlrecht abgegeben. Der Gesetzentwurf der Landesregierung Ds 17/1663 solle mit den Änderungen aus Umdruck 17/3845 und einigen weiteren redaktionellen Anpassungen in der kommenden Plenartagung (21.-23. März 2012) beschlossen werden, so das CDU-FDP-Mehrheits-Votum des Ausschusses.

„Mehr Freiheit vor Ort! – das ist der Leitgedanke, nach dem die Koalition von CDU und FDP beim Landesentwicklungsplan gehandelt hat, den wir im Recht der Straßenausbaubeiträge umgesetzt haben, und den wir auch im Kommunalverfassungsrecht umsetzen.“ Ein Ergebnis dieser Ausrichtung sei die neue Möglichkeit, dass auch Gemeinden im Bereich von 4.000 bis 8.000 Einwohner künftig die Möglichkeit erhalten würden, einen hauptamtlichen Bürgermeister einzuführen. „Wenn sie die dies wünschen“, betonte der Landtagsabgeordnete Werner Kalinka: „gezwungen wird dazu niemand.“

Der hauptamtliche Bürgermeister im Bereich 4.000 bis 8.000 Einwohner würde, wenn die Gemeindevertretung beschließt, dass es ihn geben soll, auch von der Gemeindevertretung gewählt, erklärte Kalinka. Es sei zwar auch lange darüber gesprochen worden, ob es hier die Direktwahl geben solle. Da über das „Ob“ aber ohnehin die Gemeindevertretung entscheide, sei es zielführender, sie auch über das „Wer“ entscheiden zu lassen. Kalinka: „Letztlich müssen der Bürgermeister und die Gemeindevertretung gut zusammenarbeiten können und zusammen passen. Das hat den Ausschlag gegeben.“

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